Welche Gesetze regeln das Arbeitsrecht?
AGG, AFBG, KSchG oder TzBfG - hier werden kurz einige für das Erwerbsleben relevante Gesetze vorgestellt:
- Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) hat zum Ziel, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.
- Das Gesetz zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung (AFBG) regelt die Unterstützung von Weiterbildungsmaßnahmen.
- Das EFZG ist das Entgeltfortzahlungsgesetz.
- KSchG steht für Kündigungsschutzgesetz.
- TzBfG ist das Teilzeit- und Befristungsgesetz.
Auf der Internetseite gesetze-im-internet.de des Bundesjustizministeriums finden sich fast alle Gesetze im Wortlaut.
Welche Rechte und Pflichten haben angestellt Beschäftigte im Allgemeinen?
Arbeitsrechtliche Bestimmungen wie Gesetze, Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen und der Arbeitsvertrag regeln die Rechte und Pflichten, die eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer gegenüber ihrem Arbeitgeber hat. Die grundsätzliche Vereinbarung besteht darin, dass Arbeitnehmer:innen ihre Arbeitsleistung weisungsgebunden bezogen auf Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit gegen Bezahlung zur Verfügung stellen. Der Arbeitgeber muss dabei der Fürsorgepflicht gegenüber den abhängig Beschäftigten nachkommen. Wichtige Rechte und Pflichten im Rahmen einer angestellten Tätigkeit sind zum Beispiel:
- Erhalt von Einkommen bei Erbringen der vereinbarten Arbeit
- Recht auf bezahlten Urlaub, Gehaltsfortzahlung im Krankheitsfall
- Recht auf Elternzeit bzw. Pflegezeit und auf ungestörte Freizeit
- Recht auf Kündigungsschutz, sobald das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate dauert
- Recht auf Mitbestimmung bei mindestens fünf ständig Beschäftigten, geregelt durch das Betriebsverfassungsgesetz
- Pflicht zur Abgabe von Lohnsteuerkarte und Sozialversicherungsnachweis an die zuständige Stelle des Unternehmens
- Pflicht zur Krankmeldung
- Pflicht zu korrekten Angaben (zum Beispiel bei Spesen und Reisekosten)
- Meldepflicht über vorliegende Schwangerschaft
- „Treuepflicht“: Beschäftigte sind verpflichtet, sich für Interessen des Unternehmens einzusetzen
- Verschwiegenheitspflicht in Bezug auf geschäftliche und betriebliche Vorgänge
- Pflicht zum pfleglichen Umgang mit Materialien und Werkzeugen
- Auskunftspflicht über Stand der Arbeit
- Gegebenenfalls Wettbewerbsverbot: Verbot für Beschäftigte, im gleichen Tätigkeitsbereich des Unternehmens für andere Personen oder auf eigene Rechnung geschäftlich tätig zu sein
Wie ist der Kündigungsschutz geregelt?
Beim gesetzlichen Kündigungsschutz wird unterschieden zwischen dem allgemeinen Kündigungsschutz gemäß des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) und dem besonderen Kündigungsschutz für bestimmte Personengruppen wie Schwangere, Beschäftigte in Elternzeit oder Pflegezeit beziehungsweise Familienpflegezeit und Betriebsratsangehörige. Unter einer ordentlichen Kündigung versteht man eine Kündigung unter Einhaltung einer gesetzlichen, tarifvertraglichen oder einzelvertraglich vereinbarten Kündigungsfrist, eine außerordentliche Kündigung ist eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund nach § 626 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB).
Die gesetzliche Grundkündigungsfrist (§ 622 BGB) beträgt vier Wochen (also 28 Kalendertage) zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats. Während einer vereinbarten Probezeit kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. Dauert eine Probezeit länger als sechs Monate, gilt nicht mehr die Kündigungsfrist von zwei Wochen, sondern die Grundkündigungsfrist von vier Wochen. Bei längerer Betriebszugehörigkeit gelten abgestufte Kündigungsfristen. Eine Broschüre des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales gibt hier detaillierte Auskunft.
An wen können Beschäftigte sich wenden, wenn sie zum Beispiel Schwierigkeiten mit Kolleginnen bzw. Kollegen, den Vorgesetzten oder arbeitsrechtlichen Fragestellungen haben?
Wenn es im Arbeitsalltag zu Situationen kommt, die Beschäftigte nicht alleine bewältigen und auch nicht mit den Kolleginnen und Kollegen oder den Vorgesetzten besprechen möchten, können sie sich Rat und Unterstützung suchen. In vielen Unternehmen gibt es einen Betriebsrat, an den sich Beschäftige mit ihren Bedarfen wenden können. Der Betriebsrat soll sich der Belange der Beschäftigten annehmen, deren Anregungen aufgreifen und Maßnahmen in ihrem Sinne beantragen. Dazu gehören zum Beispiel auch die Themen Gleichstellung von Frauen und Männern und die Vereinbarkeit von Beruf und Familie. In großen Unternehmen gibt es Ombuds-Personen, die zwischen Vorgesetzten und Beschäftigten, aber auch unter Kolleginnen und Kollegen vermitteln. Sie übernehmen dabei die Aufgabe einer unparteiischen Person, so wie ein Schiedsrichter oder eine Schiedsrichterin. Auch Gleichstellungsbeauftragte sind Ansprechpartnerinnen, wenn es zum Beispiel um Themen rund um die Vereinbarkeit von Beruf und Familie geht.
Wer außerhalb des Unternehmens professionelle Hilfe in Anspruch nehmen möchte, kann dies bei einer Gewerkschaft tun, wenn eine Mitgliedschaft besteht, oder sich im Bedarfsfall um anwaltliche Unterstützung kümmern.