In Deutschland gibt es seit 2015 den allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn. Er gilt als unterste Lohngrenze für nahezu alle Arbeitnehmer:innen und darf nicht unterschritten werden. Bei seiner Einführung zum 1. Januar 2015 betrug der Mindestlohn brutto 8,50 Euro je Zeitstunde. Seitdem wurde diese Lohnuntergrenze auf Grundlage von Vorschlägen der Mindestlohnkommission mehrfach angehoben. Zum 1. Oktober 2022 stieg er auf brutto 12 Euro je Zeitstunde. Am 1. Januar 2024 wurde er auf 12,41 Euro brutto je Zeitstunde angehoben. Ab dem 1. Januar 2025 wird der Mindestlohn auf 12,82 Euro brutto je Zeitstunde steigen.
Erhöhung der Entgeltgrenze im Mini- und Midijob
Der gesetzliche Mindestlohn ist ein Bruttoarbeitslohn und gilt unabhängig von Arbeitszeit oder Umfang der Beschäftigung und somit auch für Minijobber:innen.
Da der Mindestlohn und die Minijob-Verdienstgrenze seit Oktober 2022 miteinander verbunden sind, ändert sich an der maximalen Arbeitszeit im Minijob ab dem 1. Januar 2024 nichts. Minijobber:innen können also weiterhin ca. 43 Stunden monatlich arbeiten.
Der Midijob bezeichnet eine Beschäftigung im Übergangsbereich. Er beginnt dort, wo der Minijob aufhört. Durch die Erhöhung der Minijob-Grenz auf 538 Euro erhöht sich auch die untere Verdienstgrenze für den Midijob auf 538,01 Euro. Die obere Midijob-Grenze verändert sich nicht und liegt weiterhin bei maximal 2.000 Euro.
Midijobs sind sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen. Sie sind bei der gesetzlichen Krankenkasse des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin zu melden.