Entgelttransparenzgesetz Bundeskabinett beschließt Evaluationsbericht zum Entgelttransparenzgesetz

Eine Frau im Arbeitskontext schaut in die Kamera, mit ihr sitzen weitere Personen am Tisch die leicht verschommen sind
Das Entgelttransparenzgesetz soll Entgeltstrukturen transparenter machen © Fotolia /contrastwerkstatt

Welche Wirkung hat das Entgelttransparenzgesetz und wie wird es umgesetzt? Das untersucht der "Zweite Bericht der Bundesregierung zur Wirksamkeit des Gesetzes zur Förderung der Entgelttransparenz zwischen Frauen und Männern sowie zum Stand der Umsetzung des Entgeltgleichheitsgebots in Betrieben mit weniger als 200 Beschäftigten". Das Bundeskabinett hat den Evaluationsbericht am 23. August beschlossen. Bundesfrauenministerin Lisa Paus hatte ihn vorgelegt.  

Lisa Paus: "Die Auswertung zeigt ganz klar: Wir müssen das Entgelttransparenzgesetz und seine Instrumente weiterentwickeln, damit sich endlich mehr bewegt - insbesondere für Frauen. Nur die Hälfte der Beschäftigten kennt das Entgeltgleichheitsgebot; noch weniger Beschäftigte das Entgelttransparenzgesetz. Die Zahl der Unternehmen, die ihre Entgeltstrukturen freiwillig überprüfen, ist bisher gering. Klare Entgeltstrukturen und Transparenz bei den Gehältern sind noch längst nicht selbstverständlich. Deshalb soll das Entgelttransparenzgesetz bekannter und vor allem auch verbindlicher werden. Ich setze mich dafür ein, dass Beschäftigte ihr Recht auf gleiches Entgelt für gleiche oder gleichwertige Arbeit wahrnehmen und auch durchsetzen können."

Wichtige Ergebnisse des zweiten Berichts

Im Vergleich zum ersten Evaluationsbericht zeigen sich nur punktuelle Verbesserungen hinsichtlich der Wirksamkeit und Anwendung des Entgelttransparenzgesetzes. Das Gesetz und seine Instrumente sind bei den Beschäftigten nach wie vor nicht ausreichend bekannt. Den individuellen Anspruch auf Auskunft nutzen Beschäftigte nach wie vor eher zurückhaltend. Nur wenige Unternehmen überprüfen ihre Entgeltstrukturen freiwillig und weniger Unternehmen als erwartet veröffentlichen Berichte zur Gleichstellung und Entgeltgleichheit. 

Konkret zeigt das Evaluationsgutachten:

  • Bisher haben vier Prozent der befragten Beschäftigten in Betrieben und Einrichtungen des öffentlichen Dienstes mit mehr als 200 Beschäftigten den Anspruch auf Auskunft geltend gemacht. 
  • Knapp 30 Prozent der befragten Unternehmen haben seit 2019 ihre betrieblichen Entgeltstrukturen überprüft.
  • Nur zehn Prozent der Unternehmen ohne tarifliche Entgeltstruktur und knapp 30 Prozent der Unternehmen mit tariflicher Entgeltstruktur haben über Gleichstellung und Entgeltgleichheit berichtet.

Empfehlungen auswerten und diskutieren 

Das Gutachten gibt auch Empfehlungen, um die Wirksamkeit der Instrumente zu erhöhen. Dazu gehören zum Beispiel:  

  • Das Gesetz muss insgesamt bekannter gemacht werden.
  • Die gesetzlichen Regelungen müssen klarer und einheitlicher werden.
  • Die Verbindlichkeit der gesetzlichen Regelungen und der Instrumente muss gesteigert werden.

Das Bundesfrauenministerium wird die Handlungsempfehlungen auswerten und die Vorschläge aus dem Evaluationsgutachten zusammen mit der Fachöffentlichkeit und den Sozialpartnerinnen und -partnern diskutieren. Die Handlungsempfehlungen sind eine wichtige Grundlage, um das Entgelttransparenzgesetz weiterzuentwickeln.

Richtlinie der Europäischen Union berücksichtigen

Die Weiterentwicklung des Entgelttransparenzgesetzes wird auch die im Juni 2023 in Kraft getretene EU-Entgelttransparenzrichtlinie berücksichtigen. Die Richtlinie ist bis Juni 2026 in nationales Recht umzusetzen. Sie sieht verpflichtende Transparenzmaßnahmen für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber vor und stärkt die Rechte der Beschäftigten zur Durchsetzung des Entgeltgleichheitsgebots. 

Das Entgelttransparenzgesetz 

Das Entgelttransparenzgesetz hat das Ziel: gleiches Entgelt für Frauen und Männer bei gleicher und gleichwertiger Arbeit. Die mangelnde Transparenz in betrieblichen Entgeltstrukturen soll bekämpft werden, denn sie ist eine wichtige Ursache der Entgeltungleichheit. Deshalb enthält das Gesetz einen individuellen Anspruch auf Auskunft, Berichtspflichten und eine Aufforderung an Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, betriebliche Prüfverfahren durchzuführen.

Die Bundesregierung erfüllt mit dem zweiten Evaluationsbericht ihren Auftrag aus § 23 Entgelttransparenzgesetzes.