Unter die Regelungen für geringfügige Beschäftigung fallen die so genannten 538-Euro-Minijobs und kurzfristige Minijobs.
538-Euro-Minijob
Ein 538-Euro-Minijob ist eine geringfügig entlohnte Beschäftigung, bei der das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt die Verdienstgrenze von 538 Euro nicht überschreitet. Bei Einhalten der Verdienstgrenze besteht in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung Versicherungsfreiheit, das heißt von Seiten der Beschäftigten sind keine Beiträge zu entrichten. Informationen dazu, welche Kriterien für die Einhaltung der Verdienstgrenze gelten sowie anschauliche Beispiele, bietet die zuständige Minijobzentrale auf ihrer Homepage unter www.minijob-zentrale.de.
Versicherungspflicht in der Rentenversicherung 538-Euro-Minijob
Minijobber:innen sind seit dem 1. Januar 2013 grundsätzlich rentenversicherungspflichtig und werden kraft Gesetzes an der Beitragszahlung beteiligt. Auf diese Weise werden vollwertige Pflichtbeitragszeiten in der Rentenversicherung erworben, die in vollem Umfang für die Erfüllung der verschiedenen Wartezeiten (Mindestversicherungszeiten) angerechnet werden. Das Arbeitsentgelt wird in voller Höhe bei der Berechnung der Rente berücksichtigt, so dass sich der Rentenanspruch erhöht. Außerdem ist es möglich, die staatliche Förderung für private Altersvorsorge, zum Beispiel die so genannte Riester-Rente, zu beanspruchen.
Möchte eine Minijobberin oder ein Minijobber auf 538-Euro-Basis nicht der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung unterliegen, kann sie oder er gegenüber dem Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin jederzeit die Befreiung von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung beantragen. Die Minijob-Zentrale empfiehlt, vor der Entscheidung gegen die Versicherungspflicht eine Beratung über rentenrechtliche Auswirkungen der Versicherungspflicht oder über die persönlichen Folgen der Befreiung von der Versicherungspflicht bei den Auskunfts- und Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung in Anspruch zu nehmen.
Kurzfristiger Minijob
Ist eine Beschäftigung von vornherein auf nicht mehr als drei Monate oder insgesamt 70 Arbeitstage im Kalenderjahr begrenzt und wird sie nicht berufsmäßig ausgeübt, handelt es sich um einen kurzfristigen Minijob. Bei der Prüfung, ob die oben genannten Zeiträume innerhalb eines Kalenderjahres überschritten werden, werden die Zeiten mehrerer aufeinander folgender kurzfristiger Minijobs zusammengerechnet. Eine Beschäftigung wird dann nicht berufsmäßig ausgeübt, wenn sie von sogenannter "untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung“ ist. Das heißt, sie darf nicht allein für die Sicherung des Lebensunterhalts beziehungsweise -standards bestimmend sein.
Für einen kurzfristigen Minijob gibt es keine Verdienstgrenze. Arbeitnehmende in einer kurzfristigen Beschäftigung sind in allen Versicherungszweigen versicherungsfrei und müssen keine Beiträge zu Renten-, Kranken-, Pflege- oder Arbeitslosenversicherung entrichten.
Arbeitsrechtliche Regelungen
Alle Minijobber:innen gelten nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) als Teilzeitbeschäftigte. Grundsätzlich haben sie die gleichen Rechte wie Vollzeitbeschäftigte. Nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung dürfen Arbeitnehmende wegen der geringfügigen Beschäftigung nicht schlechter behandelt werden als ihre vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Kolleginnen und Kollegen. Nur wenn sachliche Gründe vorliegen, ist eine Ungleichbehandlung gerechtfertigt (§ 4 Teilzeit- und Befristungsgesetz - TzBfG).
Somit haben geringfügig Beschäftigte Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, auf finanzielle Absicherung bei Mutterschaft nach den Regelungen des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) sowie auf Pflegeunterstützungsgeld nach dem Pflegezeitgesetz (PflegeZG). Es besteht Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Das Bundesurlaubsgesetz sieht einen Urlaubsanspruch von jährlich mindestens 4 Wochen beziehungsweise 24 Werktagen bei einer 6-Tage-Woche vor (§ 3 Bundesurlaubsgesetz - BUrlG).
Außerdem gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen nach §§ 622 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Im Falle einer vorübergehenden Aushilfe ist es zulässig, für die ersten drei Monate eine kürzere Frist einzelvertraglich zu vereinbaren. Gegebenenfalls gelten davon abweichend tarifvertraglich geregelte Kündigungsfristen.
Konkrete Fragen zu arbeitsrechtlichen Themen im 538-Euro-Minijob oder bei einer kurzfristigen Beschäftigung beantwortet das Bürgertelefon „Arbeitsrecht“ des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales unter der Rufnummer 030 / 221 911 004 montags bis donnerstags von 8 bis 20 Uhr.
Mindestlohn auch im Minijob
Der gesetzliche Mindestlohn ist ein Bruttoarbeitslohn und gilt unabhängig von Arbeitszeit oder Umfang der Beschäftigung und somit auch für Minijobber:innen. Seit dem 1. Januar 2015 regelt für ganz Deutschland das Mindestlohngesetz (MiLoG) eine vom Gesetzgeber festgelegte Lohnuntergrenze. Der Mindestlohn beträgt seit dem 1. Januar 2024 12,41 Euro brutto pro Arbeitsstunde.
Wechsel vom Minijob in eine existenzsichernde sozialversicherungspflichtige Beschäftigung
Minijobs beinhalten sowohl die Chance auf einen Start oder eine Rückkehr ins Erwerbsleben als auch das Risiko eines dauerhaften Verbleibs in nicht existenzsichernden Beschäftigungsverhältnissen. Je länger der Minijob währt, umso unwahrscheinlicher wird in der Regel ein Wechsel in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung.
Personen im Minijob, die gerne umfangreicher erwerbstätig werden möchten und den Weg in eine eigenständige und nachhaltig existenzsichernde Beschäftigung suchen, können sich hierzu beraten und unterstützen lassen: Zum Beispiel bietet die Bundesagentur für Arbeit kostenlose Beratungs- und Qualifizierungsmaßnahmen an.
Mit dem Wiedereinstiegsrechner des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend unter www.wiedereinstiegsrechner.de lassen sich das zu erwartende Erwerbseinkommen im jeweiligen Beruf sowie der daraus resultierende Rentenanspruch ermitteln. Dabei bildet der Wiedereinstiegsrechner auch die Differenz zwischen dem zu erwartenden Rentenanspruch der jeweiligen sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung und dem Rentenanspruch aus einer Tätigkeit in einem Minijob ab. Auf diese Weise erzeugt er bei potenziellen Wiedereinsteigerinnen und Wiedereinsteigern ein Bewusstsein für die Attraktivität regulärer sozialversicherungspflichtiger Beschäftigungsverhältnisse.